MATERIALABGABEN
Als Unterzeichner des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (Internationaler Saatgutvertrag) hat sich Deutschland verpflichtet, die im Anhang I des Vertrags genannten pflanzengenetischen Ressourcen, die sich in öffentlicher Hand befinden, für Erhaltung und Nutzung in Forschung, Züchtung und Ausbildung per Standard-Vertrag zur Materialübertragung (SMTA) abzugeben.
Das SMTA ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Bereitsteller (z.B. Genbank) und dem Empfänger des pflanzlichen Vermehrungsmaterials. Er legt die Rechte und Pflichten der Beteiligten abschließend fest. Gleichzeitig stellt er ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des im Internationalen Vertrag vorgesehenen fairen Ausgleiches der finanziellen Vorteile aus der Vermarktung pflanzengenetischer Ressourcen zugunsten der Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen dar.
Deutschland hat entschieden, die Verwendung des SMTA auf alle pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die sich in der öffentlichen Hand befinden, auszudehnen. Diesem Vorgehen hat sich auch die Deutsche Genbank Obst verpflichtet.
Die Vorschriften des Internationalen Saatgutvertrags gelten nur für Abgaben zum Zweck der Erhaltung und Nutzung in Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft. Für alle anderen Verwendungen, z. B. eine direkt Nutzung als Saatgut oder in der Forschung für chemische oder pharmazeutische Zwecke, kann das SMTA nicht verwendet werden.
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Bedingungen für die Abgabe obstgenetischer Ressourcen aus den Sammlungen der Deutschen Genbank Obst
Bedingungen für die Abgabe obstgenetischer Ressourcen aus den Sammlungen der Deutschen Genbank Obst
- Alle sammlungshaltenden Partner der Deutschen Genbank Obst gewährleisten den freien Zugang zu ihren pflanzengenetischen Ressourcen für die Partner und für Dritte. Der Zugang ist entweder kostenlos oder die erhobene Gebühr überschreitet nicht die anfallenden minimalen Kosten. Die Abgabe von Reisermaterial und Erdbeerpflanzen erfolgt in Kleinstmengen nach Verfügbarkeit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Lieferung. Die Sortenechtheit der Sorte bei dem jeweiligen Partner finden Sie in der Datenbank unter: Suche/ nach Akzessionen/ Muster.
- Soll das Material zum Zwecke der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft genutzt oder konserviert werden, erfolgt die Abgabe aus der DGO auf Grundlage der Standard Material Transfer Agreement (SMTA) (englisch) des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Handelt es sich um Material, welches nicht im Anhang I des o.g. Vertrags aufgeführt ist, ist außerdem eine Zusatzvereinbarung notwendig (für alle Obstsorten außer Apfel und Erdbeere)
- Für alle anderen Verwendungszwecke erfolgt eine Abgabe unter Anwendung einer Schriftlichen Erklärung (Bestellformular), dass der Empfänger das Material nicht zum Zweck der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft nutzen oder erhalten wird.
- Nachfolgend gelten folgende Bestimmungen: Die Bestände der Sammlungshaltenden Partner, aus denen die Materialabgabe erfolgt, unterliegen den folgenden gesetzlichen Regelungen:
- Im Vollzug von pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen über das Verbringen und Inverkehrbringen von Pflanzen in der Europäischen Gemeinschaft werden die erforderlichen betrieblichen Überprüfungen und phytosanitären Bestandskontrollen des zur Deutschen Genbank Obst gehörenden Bestandes vor Ort durch die zuständige amtliche Pflanzengesundheitskontrolle entsprechend der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031(Abl. EU L 317/4 vom 23.11.2016) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (Abl. EU L 319/1 vom 10.12.2019) sowie entsprechend Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) durchgeführt
- Die Gesundheitsstandards der Anlagen sind vertraglich derart geregelt, dass Standardmaterial (CAC-Material bei Obstarten ‚Conformitas Agraria Communitas‘) entsprechend AGOZV zugrunde gelegt wird. Das Pflanzgut ist visuell frei von in der AGOZV genannten Schadorganismen.
- Die Abgabe erfolgt zu folgenden Bedingungen:
- Beim Auftreten der der AGOZV genannten Schadorganismen sowie für genetische Änderungen an dem abgegebenen Vermehrungsmaterial ist eine Haftung des Sammlungshaltenden Partners ausgeschlossen, es sei denn, dem Sammlungshaltenden Partner ist grobes Verschulden vorzuwerfen.
- Der Prüfstatus über die genetische Echtheit der bestellten Sorte bei dem jeweiligen Sammlungshaltenden Partner ist der Datenbank der Deutschen Genbank Obst zu entnehmen (http://www.deutsche-genbank-obst.de). Wird irrtümlich Material einer nicht bestellten Sorte geliefert, so hat der Besteller Anspruch auf kostenlose Lieferung des ursprünglich bestellten Materials.
- Offensichtliche Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Im Fall berechtigter Mängelrügen wird kostenfrei Nacherfüllung geleistet. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
- Weitere detaillierte Informationen zur Materialabgabe geben die Sammlungshaltenden Partner der Deutschen Genbank Obst.